Leistungsbewertung bei Unterricht auf Distanz (Online-Lernen)
Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG
§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung
"(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.
(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen werden in der Regel in die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Leistungsbewertungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ können ebenfalls auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.
(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich."
Konkretisierende schulinterne Regelungen:
Möglichkeiten der Leistungsüberprüfung für den Distanzunterricht sind z. B.:
a) Präsentationen von Arbeitsergebnissen durch von den Lernenden erstellte Podcasts oder Erklärvideos,
b) Präsentationen der Lernenden in Videokonferenzen,
c) E-Lerntagebücher, E-Portfolios, E-Books,
d) E-Glossarerstellung,
e) Blogeinträge,
f) Kollaborative E-Schreibaufträge.
Auch im Distanzunterricht geben Lehrkräfte Schülerinnen und Schülern (bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch den Eltern) Rückmeldungen zum jeweiligen Leistungsstand und zu weiteren Möglichkeiten der Förderung (§ 44 SchulG).